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§ 1 Lehrberuf Pflegefachassistenz-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2023

Lehrberuf Pflegefachassistenz

§ 1.

(1) Der Lehrberuf Pflegefachassistenz ist mit einer Lehrzeit von vier Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.

(2) Diese Verordnung betrifft die Ausbildung durch Lehrberechtigte gemäß § 2 BAG. Lehrberechtigter oder Lehrberechtigte gemäß dieser Verordnung ist

  1. 1. eine Einrichtung der Langzeitpflege (mobile Pflege, teilstationäre Pflege, stationäre Pflege, Einrichtung für Menschen mit Behinderung),
  2. 2. eine Einrichtung der Akutpflege mit operativen und/oder konservativen medizinischen Fachbereichen oder eine Rehabilitationseinrichtung gemäß Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten BGBl. Nr. 1/1957 in der jeweils geltenden Fassung, oder
  3. 3. ein freiberuflicher Angehöriger oder eine freiberufliche Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, sofern dieser oder diese die Anforderungen an Lehrberechtigte gemäß § 2 BAG erfüllen.

(3) Die Ausbildung im Lehrberuf Pflegefachassistenz kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 begonnen werden.

(4) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf anzuführen.

Schlagworte

Gesundheitspflege

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2023

Gesetzesnummer

20012336

Dokumentnummer

NOR40255255

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