Lehrberuf Pflegeassistenz
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Pflegeassistenz ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.
(2) Diese Verordnung betrifft die Ausbildung durch Lehrberechtigte gemäß § 2 BAG. Lehrberechtigter oder Lehrberechtigte gemäß dieser Verordnung ist
- 1. eine Einrichtung der Langzeitpflege (mobile Pflege, teilstationäre Pflege, stationäre Pflege, Einrichtung für Menschen mit Behinderung),
- 2. eine Einrichtung der Akutpflege mit operativen und/oder konservativen medizinischen Fachbereichen oder eine Rehabilitationseinrichtung gemäß Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten BGBl. Nr. 1/1957, in der jeweils geltenden Fassung, oder
- 3. ein freiberuflicher Angehöriger oder eine freiberufliche Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, sofern dieser oder diese die Anforderungen an Lehrberechtigte gemäß § 2 BAG erfüllen.
(3) Die Ausbildung im Lehrberuf Pflegeassistenz kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 begonnen werden.
(4) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf anzuführen.
Schlagworte
Gesundheitspflege
Zuletzt aktualisiert am
23.08.2023
Gesetzesnummer
20012335
Dokumentnummer
NOR40255235
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