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§ 10 Lehrberuf Pflegeassistenz-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Pflegeprozess und Pflegetechnik

§ 10.

(1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:

  1. 1. pflegerelevante Dimensionen in Zusammenhang mit Bewegung, Ernährung, Flüssigkeitshaushalt, Ausscheidung und Hautzustand sowie Einfluss- und Risikofaktoren, Ressourcen und Beobachtungskriterien,
  2. 2. Prinzipien der Kinästhetik und der basalen Stimulation sowie deren Einsatzgebiete,
  3. 3. Modell der Salutogenese sowie Bedeutung von Gesundheitsförderung, Prävention, Lebenswelt- und Ressourcenorientierung für die Pflege,
  4. 4. fachgerechte Aufbewahrung von Medikamenten, sichere Medikamentengabe sowie deren Vorbereitung,
  5. 5. die Bedeutung von Hygiene und Infektionslehre für die Pflege sowie geeignete Hygienemaßnahmen für die Pflege,
  6. 6. medizinisch-diagnostische Maßnahmen sowie medizinische Pflegetechniken, die der Pflegeassistenz übertragen werden können.

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachliche Richtigkeit,
  2. 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.

(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Einflussfaktor, Lebensweltorientierung

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2023

Gesetzesnummer

20012335

Dokumentnummer

NOR40255244

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