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§ 9 WKFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.2023

Rechtsform und anwendbare Vorschriften

§ 9.

(1) Ein WKF darf nur in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft errichtet werden.

(2) Die Firma der Aktiengesellschaft hat die Bezeichnung „Wagniskapital-Aktiengesellschaft“ oder die Abkürzung „WK‑AG“ zu enthalten. Die Firma einer WK‑AG mit Teilgesellschaftsvermögen gemäß § 17 muss darüber hinaus den Zusatz „mit Teilgesellschaftsvermögen“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten.

(3) Auf die WK‑AG sind die Bestimmungen des AktG anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz und im AIFMG nichts Anderes bestimmt ist.

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2023

Gesetzesnummer

20012325

Dokumentnummer

NOR40254730

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