Rechtsform und anwendbare Vorschriften
§ 9.
(1) Ein WKF darf nur in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft errichtet werden.
(2) Die Firma der Aktiengesellschaft hat die Bezeichnung „Wagniskapital-Aktiengesellschaft“ oder die Abkürzung „WK‑AG“ zu enthalten. Die Firma einer WK‑AG mit Teilgesellschaftsvermögen gemäß § 17 muss darüber hinaus den Zusatz „mit Teilgesellschaftsvermögen“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten.
(3) Auf die WK‑AG sind die Bestimmungen des AktG anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz und im AIFMG nichts Anderes bestimmt ist.
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2023
Gesetzesnummer
20012325
Dokumentnummer
NOR40254730
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