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§ 15 WKFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.2023

Verwaltung

§ 15.

(1) Die WK‑AG hat zur Verwaltung einen AIFM zu bestellen. Die Verantwortlichkeit eines AIFM für die Verwaltung muss durchgehend gewährleistet sein.

(2) Dem AIFM obliegt neben der Ausführung der allgemeinen Verwaltungstätigkeit insbesondere auch die Anlage und Verwaltung der Mittel der WK‑AG. Die Bestellung des AIFM ist nicht als Auslagerung im Sinne des § 18 AIFMG und auch nicht als Vertrag im Sinne des § 238 AktG anzusehen. Entscheidungs- und Mitwirkungsrechte von Vorstand und Aufsichtsrat der WK‑AG gemäß dem AktG oder der Satzung sind nicht anwendbar, soweit sie im Widerspruch zu den mit einer ordnungsgemäßen Verwaltung des WKF verbundenen Rechten und Pflichten des AIFM stehen. Der Vorstand und Aufsichtsrat der WK‑AG haben den AIFM jedoch bei der ordnungsgemäßen Ausführung der Verwaltungstätigkeit zu überwachen. Sofern sich ein AIFM als nicht geeignet für die Verwaltung des WKF erwiesen hat, weil er gegen seine mit der Verwaltung des WKF verbundenen Pflichten gemäß diesem Bundesgesetz oder gemäß den nach diesem Bundesgesetz anwendbaren Vorschriften verstoßen hat, und der Vorstand davon Kenntnis erlangt hat, hat der Vorstand der WK-AG für die Kündigung der Verwaltung dieses AIFM gemäß Abs. 5 und die Bestellung eines geeigneten AIFM zu sorgen. Der Vorstand kann sich auf seine eigene Unkenntnis von der Nichteignung des AIFM nicht wegen solcher Umstände berufen, die er wegen seiner Überwachungspflicht kennen musste.

(3) Sind Aktien in den Verkehr gelangt, ohne dass der Ausgabepreis der Aktie gemäß § 10 Abs. 1 zweiter Satz der WK‑AG zugeflossen ist, so hat der AIFM aus seinem eigenen Vermögen den fehlenden Betrag an die WK‑AG zu leisten.

(4) Der AIFM ist berechtigt, die Verwaltung des WKF aus wichtigem Grund unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gegenüber der WK‑AG zu kündigen. Die Fondsbestimmungen können eine längere Kündigungsfrist vorsehen. Der AIFM hat die Aktionäre unverzüglich von der Kündigung mittels eines dauerhaften Datenträgers zu verständigen. Der AIFM hat diese Kündigung der FMA unverzüglich anzuzeigen.

(5) Die WK‑AG ist berechtigt, die Verwaltung des WKF auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten gegenüber dem AIFM zu kündigen. Der AIFM hat die Aktionäre unverzüglich von der Kündigung mittels eines dauerhaften Datenträgers zu verständigen. Der AIFM hat diese Kündigung der FMA unverzüglich anzuzeigen.

(6) Im Fall der Kündigung gemäß Abs. 4 oder 5 geht das Recht zur Verwaltung und Verfügung über das Gesellschaftsvermögen auf die Verwahrstelle über, sofern nicht die WK‑AG einen anderen AIFM bestellt und diese Bestellung der FMA angezeigt hat.

(7) Sofern das Recht zur Verwaltung und Verfügung über das Gesellschaftsvermögen auf die Verwahrstelle übergegangen ist, hat diese das Gesellschaftsvermögen unverzüglich abzuwickeln und an die Aktionäre zu verteilen. § 9 Abs. 3 vierter bis sechster Satz AIFMG gilt sinngemäß.

Schlagworte

Entscheidungsrecht

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2023

Gesetzesnummer

20012325

Dokumentnummer

NOR40254736

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