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§ 6 GKB-Infrastruktur-Übertragungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.7.2023

§ 6.

Die in diesem Bundesgesetz geregelte Abspaltung und die damit im Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäfte oder rechtsgeschäftlichen Erklärungen sowie sonstige Rechtsgeschäfte oder rechtsgeschäftliche Erklärungen, die aufgrund der Abspaltung in der Folge abzuschließen sind, sind von Bundesverwaltungsabgaben, Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben, Gebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten Abgaben mit Ausnahme der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer befreit.

Schlagworte

Gerichtsverwaltungsabgabe

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2023

Gesetzesnummer

20012322

Dokumentnummer

NOR40254620

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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