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§ 4 B-KSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Beendigung einer Krise

§ 4.

In der Verordnung gemäß § 3 ist vorzusehen, dass diese spätestens sechs Wochen nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft tritt. Die Verordnung ist von der Bundesregierung durch Verordnung unverzüglich aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für eine Krise nicht mehr vorliegen. § 3 Abs. 1 letzter Satz gilt.

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2023

Gesetzesnummer

20012321

Dokumentnummer

NOR40254585

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