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§ 15 B-KSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

4. Abschnitt

Straf- und Schlussbestimmungen Verwaltungsstrafbestimmung

§ 15.

Wer der Verpflichtung gemäß § 11 Abs. 2 zur vertraulichen Behandlung von Informationen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 4 600 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.

Schlagworte

Strafbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2023

Gesetzesnummer

20012321

Dokumentnummer

NOR40254596

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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