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§ 11 B-KSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Gemeinsame Bestimmungen

§ 11.

(1) Soweit die Teilnehmer im Beratungsgremium, im Bundeslagezentrum, in den Fachgremien, im Bundes-Krisensicherheitskabinett sowie im Koordinationsgremium mit Aufgaben der Bundesverwaltung betraut sind, sind sie für die Beratungen von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit entbunden.

(2) Die Teilnehmer im Bundeslagezentrum, in den Fachgremien, im Bundes-Krisensicherheitskabinett sowie im Koordinationsgremium sind, sofern sie nicht ohnehin der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit unterliegen, zur vertraulichen Behandlung der Informationen verpflichtet. Darüber sind sie nachweislich zu informieren.

(3) Für den Fall, dass vertrauliche Informationen (§ 55 Abs. 3 Z 1 bis 3 SPG) ausgetauscht werden, dürfen Vertreter des Bundes, der Länder, des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes, der Betreiber kritischer Infrastrukturen gemäß § 74 Abs. 1 Z 11 StGB, der Einsatzorganisationen, der Nichtregierungsorganisationen sowie sonstiger beigezogener Einrichtungen und Personen nur dann an der Erörterung dieser vertraulichen Informationen im Beratungsgremium, im Bundeslagezentrum, in den Fachgremien, im Bundes-Krisensicherheitskabinett sowie im Koordinationsgremium teilnehmen, wenn sie sich einer der jeweiligen Klassifizierungsstufe entsprechenden Sicherheitsüberprüfung gemäß den §§ 55 bis 55b SPG, Verlässlichkeitsprüfung gemäß den §§ 23 und 24 MBG oder gleichwertigen Überprüfung unterzogen haben. Die Überprüfung darf nicht älter als drei Jahre sein. § 55a Abs. 4 dritter Satz SPG gilt.

(4) Vor der Teilnahme im Fachgremium gemäß § 7 Abs. 6 muss sich der Vertreter des Bundeslagezentrums (§ 7 Abs. 9) einer Sicherheitsüberprüfung gemäß den §§ 55 bis 55b SPG für den Zugang zu streng geheimer Information unterzogen haben. Abs. 3 zweiter und dritter Satz gilt.

(5) Der Bundesminister für Inneres ist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, ermächtigt, für die Zwecke der Funktionsfähigkeit der Einrichtungen gemäß den §§ 6, 7 und 10 die erforderlichen Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten von Vertretern im Bundeslagezentrum, in den Fachgremien sowie im Koordinationsgremium zu verarbeiten und erforderlichenfalls an den Leiter des jeweiligen Fachgremiums sowie den Leiter des Koordinationsgremiums zu übermitteln.

(6) Die jeweiligen Leiter der Fachgremien und des Koordinationsgremiums haben dafür Vorsorge zu treffen, dass Beratungen im erforderlichen Ausmaß dokumentiert werden.

Schlagworte

Identifikationsdaten

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2023

Gesetzesnummer

20012321

Dokumentnummer

NOR40254592

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