vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 11 EKPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.6.2023

Umsetzung der eEKP-Anwendung

§ 11.

(1) Der Dachverband hat im übertragenen Wirkungsbereich die eEKP‑Anwendung umzusetzen und laufend bereitzustellen.

(2) Bei der Vollziehung des Abs. 1 ist der Dachverband an die Weisungen des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin gebunden.

(3) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin hat eine Möglichkeit der eindeutigen Identifizierung und Authentifizierung (§ 4 und § 5 GTelG 2012) für Gesundheitsdiensteanbieter, die nicht an das e‑card-System angeschlossen sind, zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2023

Gesetzesnummer

20012320

Dokumentnummer

NOR40254573

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)