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§ 5 TIB-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2023

Zustellrechtliche Verpflichtung

§ 5.

Jeder Hostingdiensteanbieter hat sich unverzüglich für eine Zustellung durch einen Zustelldienst im Sinne der §§ 28b und 35 des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, anzumelden und bei der Anmeldung mitzuteilen, dass es keine Zeiträume gibt, innerhalb derer die Zustellung ausgeschlossen sein soll, um eine sichere und rasche Bearbeitung insbesondere von Entfernungsanordnungen zu gewährleisten (Art. 14 Abs. 4).

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2023

Gesetzesnummer

20012319

Dokumentnummer

NOR40254497

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