Ausschluss von Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklagen
§ 58.
Der Spaltungsbeschluss kann nicht für nichtig erklärt werden und seine Nichtigkeit kann nicht festgestellt werden, weil die Anteilsaufteilung, die allfälligen baren Zuzahlungen oder das Angebot auf Barabfindung nicht angemessen festgelegt ist oder weil die von der Gesellschaft, ihren Organen oder den Spaltungsprüfern schriftlich oder mündlich gegebenen Erläuterungen der Anteilsaufteilung, der allfälligen baren Zuzahlungen oder des Barabfindungsangebots den gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechen.
Schlagworte
Anfechtungsklage
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2023
Gesetzesnummer
20012317
Dokumentnummer
NOR40254468
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