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§ 15 Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.7.2023

Aufnahme oder Besetzung von Funktionen im Sinne des Ausschreibungsgesetzes (AusG)

§ 15.

(1) Vor der Besetzung von Funktionen, gemäß den Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes, sind der/dem Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen nachfolgende Informationen zur Kenntnis zu bringen:

  1. 1. die geplante Ausschreibung,
  2. 2. die Namen der Bewerberinnen und Bewerber,
  3. 3. die Mitglieder der Kommission,
  4. 4. die Auswahlentscheidung.

(2) Anforderungsprofile für Funktionen müssen klar definiert werden und den tatsächlichen Erfordernissen der Funktion entsprechen. Formulierungen dürfen keine geschlechtsspezifische Benachteiligung, weder direkt noch indirekt, beinhalten außer in Fällen gemäß § 7 Abs. 4 B-GlBG.

(3) Vor der Ausschreibung einer Funktion im Sinne des AusG ist zu prüfen, ob diese Funktion auch mit herabgesetzter Wochendienstzeit (teilbeschäftigt) ausgeübt werden kann. Im Ausschreibungstext ist darüber gegebenenfalls ein Hinweis aufzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2023

Gesetzesnummer

20012314

Dokumentnummer

NOR40254260

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