Aufnahme oder Besetzung von Funktionen im Sinne des Ausschreibungsgesetzes (AusG)
§ 15.
(1) Vor der Besetzung von Funktionen, gemäß den Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes, sind der/dem Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen nachfolgende Informationen zur Kenntnis zu bringen:
- 1. die geplante Ausschreibung,
- 2. die Namen der Bewerberinnen und Bewerber,
- 3. die Mitglieder der Kommission,
- 4. die Auswahlentscheidung.
- Die Bestimmung des § 12 Abs. 1a AusG ist entsprechend anzuwenden
(2) Anforderungsprofile für Funktionen müssen klar definiert werden und den tatsächlichen Erfordernissen der Funktion entsprechen. Formulierungen dürfen keine geschlechtsspezifische Benachteiligung, weder direkt noch indirekt, beinhalten außer in Fällen gemäß § 7 Abs. 4 B-GlBG.
(3) Vor der Ausschreibung einer Funktion im Sinne des AusG ist zu prüfen, ob diese Funktion auch mit herabgesetzter Wochendienstzeit (teilbeschäftigt) ausgeübt werden kann. Im Ausschreibungstext ist darüber gegebenenfalls ein Hinweis aufzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2023
Gesetzesnummer
20012314
Dokumentnummer
NOR40254260
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