§ 1.
Übersteigen die Kosten infolge von außergewöhnlichen Umständen, die auf die COVID‑19-Pandemie oder sonstige globale Krisenentwicklungen zurückzuführen sind, die in §§ 2 oder 3 Parlamentsgebäudesanierungsgesetz genannten Höchstgrenzen, wird der Präsident des Nationalrates gemäß § 6 Abs. 2 zweiter Satz Parlamentsgebäudesanierungsgesetz ermächtigt, diese Auszahlungen aus Voranschlagsbeträgen oder aus Rücklagenentnahmen der Untergliederung 02 (Bundesgesetzgebung) zu bedecken.
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2023
Gesetzesnummer
20012312
Dokumentnummer
NOR40254048
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