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§ 1 Ermächtigung zur Überschreitung der Höchstgrenzen des Parlamentsgebäudesanierungsgesetzes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.7.2023

§ 1.

Übersteigen die Kosten infolge von außergewöhnlichen Umständen, die auf die COVID‑19-Pandemie oder sonstige globale Krisenentwicklungen zurückzuführen sind, die in §§ 2 oder 3 Parlamentsgebäudesanierungsgesetz genannten Höchstgrenzen, wird der Präsident des Nationalrates gemäß § 6 Abs. 2 zweiter Satz Parlamentsgebäudesanierungsgesetz ermächtigt, diese Auszahlungen aus Voranschlagsbeträgen oder aus Rücklagenentnahmen der Untergliederung 02 (Bundesgesetzgebung) zu bedecken.

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2023

Gesetzesnummer

20012312

Dokumentnummer

NOR40254048

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