vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 Festsetzung der Sitzungsgelder der Regulierungskommission

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.6.2023

§ 2.

Jedem Mitglied der Regulierungskommission, das nicht stimmberechtigt ist, gebührt an einem Tag für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld von 60 Euro für jede angefangene halbe Stunde.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

20012306

Dokumentnummer

NOR40253819

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)