§ 2.
Jedem Mitglied der Regulierungskommission, das nicht stimmberechtigt ist, gebührt an einem Tag für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld von 60 Euro für jede angefangene halbe Stunde.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2023
Gesetzesnummer
20012306
Dokumentnummer
NOR40253819
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