§ 5.
Bei Wirtschaftsgütern, für die der Absetzbetrag geltend gemacht wird, ist dieser im Anlageverzeichnis bzw. in der Anlagekartei auszuweisen. Die Verzeichnisse sind der Abgabenbehörde auf Verlangen vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2023
Gesetzesnummer
20012296
Dokumentnummer
NOR40253684
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