Hinweis für das Normerzeugungsverfahren
§ 3.
Diese Verordnung sowie die Frage, ob die Kriterien und Ziele des § 15 Abs. 2 und 3 TKG 2021 besser mit einem wettbewerbsorientierten oder vergleichenden Auswahlverfahren erfüllt werden, wurden unter Einhaltung der Bestimmung § 206 TKG 2021 öffentlich konsultiert.
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2023
Gesetzesnummer
20012289
Dokumentnummer
NOR40253511
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