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§ 10 Landeslehrer-Controllingverordnung 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.6.2023

Übergangsbestimmung

§ 10.

Sofern die elektronische Datenübermittlung gemäß § 3 in Verbindung mit der Anlage nicht in ausreichender Qualität erfolgt, kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zusätzlich zur Datenübermittlung gemäß § 3 die Übermittlung von Daten unter Verwendung von zur Verfügung gestellten Formblättern anordnen.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023

Gesetzesnummer

20012288

Dokumentnummer

NOR40253468

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)