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§ 3 PD-Schulleitungs-Zulagenverordnung für höhere land- und forstwirtschaftliche Bundeslehranstalten und für die Forstfachschule Traunkirchen des Bundes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.6.2023

Zuweisung der Bundeslehranstalten und der Forstfachschule Traunkirchen (Leitungsfunktionen) zu den Kategorien A bis D

§ 3.

(1) Die Bundeslehranstalten und die Forstfachschule Traunkirchen (Leitungsfunktionen) werden den Kategorien A bis D gemäß § 46b Abs. 2 VBG wie folgt zugewiesen:

  1. 1. der Kategorie A bei 10 bis 29,99 Vollbeschäftigungsäquivalenten,
  2. 2. der Kategorie B bei 30,00 bis 59,99 Vollbeschäftigungsäquivalenten,
  3. 3. der Kategorie C bei 60,00 bis 119,99 Vollbeschäftigungsäquivalenten und
  4. 4. der Kategorie D bei 120,00 und mehr Vollbeschäftigungsäquivalenten.

(2) Für die Zuweisung gemäß Abs. 1 Z 1 ist die gemäß § 2 ermittelte Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente bei Vorliegen zumindest einer der folgenden Voraussetzungen um 5% zu erhöhen:

  1. 1. die Leitungsfunktion umfasst eine weitere Bundeslehranstalt,
  2. 2. die Zahl der der Bundeslehranstalt oder der Forstfachschule Traunkirchen gemäß § 2 zur Dienstleistung zugewiesenen Lehrpersonen übersteigt die Zahl der der Bundeslehranstalt oder der Forstfachschule Traunkirchen zugeordneten Vollbeschäftigungsäquivalente um mindestens 25%.

(3) Abweichend von Abs. 1 sind Bundeslehranstalten und die Forstfachschule Traunkirchen bei Betrieb eines Lehrbetriebes oder eines Internates um eine Kategorie, bei Betrieb eines Lehrbetriebes und eines Internates um zwei Kategorien höher einzureihen.

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2023

Gesetzesnummer

20012280

Dokumentnummer

NOR40253373

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