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§ 2 Öko-IFB-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2023

Ist erstmals auf Anschaffungen und Herstellungen nach dem 31. Dezember 2022 anzuwenden (vgl. § 3 Abs. 1).

§ 2.

(1) In Fällen des § 1 Abs. 2 Z 1 und Z 4 lit. a, in denen keine Förderung gewährt wird, kann das Vorliegen der materiellen Fördervoraussetzungen plausibilisiert werden durch

  1. 1. einen Ziviltechniker oder ein Ingenieurbüro mit einschlägigem Fachgebiet,
  2. 2. einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen mit einschlägigem Fachgebiet oder
  3. 3. die KPC oder die SCHIG.

(2) Eine Plausibilisierung nach Abs. 1 Z 3 muss bis längstens drei Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes bei der KPC oder SCHIG beantragt werden.

(3) Abweichend von den vorangehenden Absätzen kann in den Fällen des § 1 Abs. 2 Z 1 bei einem Wirtschaftsgut mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von höchstens 50 000 Euro die Plausibilisierung durch den Steuerpflichtigen selbst erfolgen. Dazu ist auf Verlangen des Finanzamtes glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung zum Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung erfüllt waren.

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2023

Gesetzesnummer

20012269

Dokumentnummer

NOR40253068

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