Sonstige Verlautbarungen
§ 7.
(1) Die Bundesdienststellen sollen Verlautbarungen, die für die Allgemeinheit bestimmt und von öffentlichem oder wirtschaftlichem Interesse sind, jedenfalls auch auf EVI veröffentlichen oder zugänglich machen.
(2) Den Ländern und Gemeinden steht es frei, die Veröffentlichung von Verlautbarungen auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform vorzusehen und vorzunehmen oder zugänglich zu machen.
(3) § 6 Abs. 2 gilt sinngemäß.
Schlagworte
Verlautbarungsplattform
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2023
Gesetzesnummer
20012264
Dokumentnummer
NOR40252953
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