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§ 1 Außerkraftsetzung von unbefristeten Bewilligungen zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.5.2023

§ 1.

Bewilligungen zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen, die für einen unbefristeten Zeitraum erteilt wurden, treten bei einer Bewilligungserteilung

  1. 1. vor dem 1. Jänner 1985 im Jahr 2025;
  2. 2. im Zeitraum vom 1. Jänner 1985 bis 31. Dezember 1989 im Jahr 2026;
  3. 3. im Zeitraum vom 1. Jänner 1990 bis 31. Dezember 1994 im Jahr 2027;
  4. 4. ab dem 1. Jänner 1995 im Jahr 2028;

jeweils mit Ablauf des letzten Tages jenes Monats, in welchem die Bewilligung erteilt wurde, außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2023

Gesetzesnummer

20012256

Dokumentnummer

NOR40252890

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