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§ 1 Gebühren der Legalisatoren in Tirol und Vorarlberg

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2023

§ 1.

(1) Die Gebühren der Legalisatoren für die Beglaubigung einer Unterschrift werden festgesetzt

  1. a) bei einem Wert bis 700 Euro mit 3 Euro,
  2. b) bei einem Wert über 700 Euro bis 3 000 Euro mit 7 Euro,
  3. c) bei einem Wert über 3 000 Euro bis 7 000 Euro mit 9 Euro,
  4. d) bei einem Wert über 7 000 Euro bis 35 000 Euro mit 24 Euro,
  5. e) bei einem Wert über 35 000 Euro mit 31 Euro,
  6. f) bei unbestimmtem Wert mit 3 Euro.

(2) Die Bemessungsgrundlage ist jene der Gerichtsgebühren für gerichtliche Beglaubigungen.

(3) Sind auf einer Urkunde die Unterschriften zweier oder mehrerer gleichzeitig erscheinender Personen zu beglaubigen, so beträgt die Legalisatorgebühr für die zweite und jede weitere Unterschrift die Hälfte der gemäß Abs. 1 festgesetzten Gebühren.

(4) In geringfügigen Grundbuchssachen (§ 34 GBG 1955, BGBl. Nr. 39/1955, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001) mit einem Wert bis 140 Euro hat die Entrichtung der Legalisatorgebühren zu entfallen.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2023

Gesetzesnummer

20012253

Dokumentnummer

NOR40252764

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