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§ 1 Kunststofftechnologie-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2023

Lehrberuf Kunststofftechnologie

§ 1.

(1) Der Lehrberuf Kunststofftechnologie ist mit einer Lehrzeit von vier Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Abs. 1 genannten Bezeichnung anzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2023

Gesetzesnummer

20012240

Dokumentnummer

NOR40252401

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