Lehrberuf Kunststofftechnologie
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Kunststofftechnologie ist mit einer Lehrzeit von vier Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Abs. 1 genannten Bezeichnung anzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2023
Gesetzesnummer
20012240
Dokumentnummer
NOR40252401
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