Gebühren
§ 11.
(1) Die zuständige Behörde kann für folgende Tätigkeiten in Vollziehung dieser Verordnung eine Gebühr von Zertifizierungsstellen mit Sitz im Inland einheben:
- 1. Registrierung von Zertifizierungsstellen (§ 5) und
- 2. Überwachung von Zertifizierungsstellen (§ 10 Abs. 3).
(2) Diese Gebühren sind nach § 3 Abs. 6 des BFW-Gesetzes (BFWG),
BGBl. I Nr. 83/2004, kostendeckend festzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2023
Gesetzesnummer
20012219
Dokumentnummer
NOR40251948
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