Ziel und Geltungsbereich
§ 1.
(1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. 311 vom 25.09.2020 S. 11, im Hinblick auf
- 1. die Festlegung von Nachweisen über die nachhaltige Ernte von forstwirtschaftlicher Biomasse, die der Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen dient,
- 2. die Festlegung von Nachweisen über die Erfüllung der Anforderungen für Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF),
- 3. die Überwachung der Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen gemäß Z 1 und 2,
- 4. die Sammlung und Weiterleitung der zum Nachweis der Treibhausgaseinsparungen betreffend forstwirtschaftliche Biomasse erforderlichen Informationen und
- 5. die Überwachung der Sammlung und Weiterleitung von Informationen gemäß Z 4.
(2) Diese Verordnung gilt für forstwirtschaftliche Biomasse, die zur Herstellung von nachhaltigen Biokraftstoffen, nachhaltigen flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 in Verkehr gebracht oder verwendet wird.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2023
Gesetzesnummer
20012219
Dokumentnummer
NOR40251938
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