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§ 5 SKZVV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2023

Informationsaustausch zwischen BRZ und den Stromlieferanten

§ 5.

(1) Die Abwicklung des Stromkostenzuschusses gem. § 4 Abs. 2 SKZG erfordert Informationsaustausche zwischen der Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung (in der Folge: BRZ GmbH) und den Stromlieferanten. Nach erfolgter Prüfung des Antrags auf Stromkostenzuschuss nach § 4 Abs. 2 SKZG sind folgende Informationen auszutauschen:

  1. 1. Die BRZ GmbH führt über die Datenaustauschinfrastruktur der EDA Energiewirtschaftlicher Datenaustausch GmbH (EDA GmbH) eine Abfrage hinsichtlich der für die Abwicklung des Stromkostenzuschusses relevanten Daten durch.
  2. 2. Die BRZ GmbH informiert den Stromlieferanten nach positiver Überprüfung auf Vorliegen der Voraussetzungen zur Gewährung des Stromkostenzuschusses unter Angabe der für die Auszahlung relevanten Daten, dass dem jeweiligen Antragsteller das Grundkontingent gewährt werden kann;
  3. 3. Der Stromlieferant informiert die BRZ GmbH darüber, ob das Grundkontingent bei der Abrechnung des Stromlieferungsvertrags berücksichtigt wird;
  4. 4. Nach Vorliegen einer positiven Rückmeldung des Stromlieferanten gemäß Z 3 informiert die BRZ GmbH die Stromlieferanten über jene unter § 4 Abs. 2 SKZG fallenden Begünstigten, welche die Anforderungen auf Gewährung des Stromkostenergänzungszuschusses erfüllen. Diese Information hat je Vergütungszeitraum die Antragsnummer, Personenanzahl und Höhe des zu gewährenden Stromkostenergänzungszuschusses zu enthalten.
  5. 5. Der Stromlieferant informiert die BRZ GmbH darüber, ob der Stromkostenergänzungszuschuss bei der nächsten Abrechnung des Stromlieferungsvertrags in Abzug gebracht wird;
  6. 6. Beim angezeigten Wechsel des Stromlieferanten führt die BRZ GmbH über EDA GmbH eine Abfrage hinsichtlich der für die Abwicklung des Stromkostenzuschusses relevanten Daten durch.
  7. 7. Nach Identifikation des neuen Lieferanten werden die Informationsaustausche gem. Z 1 bis 5 hinsichtlich des neuen Lieferanten wiederholt.

(2) Der Bundesminister für Inneres übermittelt der BRZ GmbH aus dem ZMR gemäß § 16 MeldeG die für die Prüfung der Anspruchsberechtigung auf den Stromkostenergänzungszuschuss erforderlichen Daten. Überdies hat der Bundesminister für Inneres das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK SA) der Personen zum Zweck der zeitraumübergreifenden Zuordnung des begünstigten Personenkreises zu übermitteln.

(3) Die Auftragsverarbeiter sind verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen. Alle personenbezogenen Daten sind sieben Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem der Stromkostenzuschuss bezogen wurde, zu löschen.

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2023

Gesetzesnummer

20012217

Dokumentnummer

NOR40251877

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