ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
- 1. In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke:
- „Leistung“ in Bezug auf einen Vertragsstaat jede Geldleistung, die nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Vertragsstaates gebührt, einschließlich aller Zuschläge oder Erhöhungen dieser Geldleistung;
- „Rechtsvorschriften“ in Bezug auf einen Vertragsstaat die im Artikel 2 bezeichneten Gesetze im Bereich der sozialen Sicherheit;
- „Staatsangehöriger“ in Bezug auf Österreich einen österreichischen Staatsbürger und in Bezug auf Kanada einen kanadischen Staatsbürger;
- „Versicherungszeiten“:
- in Bezug auf Österreich eine Beitragszeit oder eine gleichgestellte Zeit, die nach den im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Rechtsvorschriften als Versicherungszeit bestimmt oder anerkannt wird, und
- in Bezug auf Kanada
- (a) eine Beitragszeit nach dem Kanadischen Pensionsplan, oder
- (b) eine Wohnzeit nach dem Gesetz über die Alterssicherung;
- „zuständige Behörde“:
- in Bezug auf Österreich den oder die für die Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften zuständigen Bundesminister, und
- in Bezug auf Kanada den oder die für die Anwendung der kanadischen Rechtsvorschriften zuständigen Minister;
- „zuständige Stelle“:
- in Bezug auf Österreich die Einrichtung, den Träger, den Verband oder die Stelle, die zur Gänze oder zum Teil für die Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften zuständig ist, und
- in Bezug auf Kanada die zuständige Behörde;
- 2. In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den Gesetzen des betreffenden Vertragsstaates zukommt.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2023
Gesetzesnummer
20012208
Dokumentnummer
NOR40251753
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
