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Artikel 1 Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Kanada)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2023

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

  1. 1. In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke:
  1. in Bezug auf Österreich eine Beitragszeit oder eine gleichgestellte Zeit, die nach den im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Rechtsvorschriften als Versicherungszeit bestimmt oder anerkannt wird, und
  1. in Bezug auf Kanada
  1. (a) eine Beitragszeit nach dem Kanadischen Pensionsplan, oder
  2. (b) eine Wohnzeit nach dem Gesetz über die Alterssicherung;
  1. in Bezug auf Österreich den oder die für die Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften zuständigen Bundesminister, und
  1. in Bezug auf Kanada den oder die für die Anwendung der kanadischen Rechtsvorschriften zuständigen Minister;
  1. in Bezug auf Österreich die Einrichtung, den Träger, den Verband oder die Stelle, die zur Gänze oder zum Teil für die Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften zuständig ist, und
  1. in Bezug auf Kanada die zuständige Behörde;
  1. 2. In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den Gesetzen des betreffenden Vertragsstaates zukommt.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2023

Gesetzesnummer

20012208

Dokumentnummer

NOR40251753

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