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§ 1 Befristeter Kostenersatz des Bundes an die Länder für finanzielle Aufwendungen als Teuerungsausgleich im Rahmen der Grundversorgung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.3.2023

Befristeter Kostenersatz

§ 1.

(1) Der Bund leistet den Ländern einen befristeten Kostenersatz für finanzielle Aufwendungen, die ihnen im Rahmen der Grundversorgung aufgrund der Leistung eines finanziellen Beitrags als Teuerungsausgleich

  1. 1. bei individueller, nach Art. 9 Z 3 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a BVG, BGBl. I Nr. 80/2004, verrechenbarer Unterbringung,
  2. 2. bei nach Art. 9 Z 1 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a BVG verrechenbarer Unterbringung und Verpflegung in einer organisierten Unterkunft, sowie
  3. 3. bei nach Art. 9 Z 7 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a BVG verrechenbarer Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Fremden in einer organisierten Unterkunft

(2) Der Kostenersatz nach Abs. 1 Z 1 wird pro Unterkunft, in der eine individuelle Unterbringung erfolgt, gewährt. Er beträgt für den Zeitraum von 1. Oktober 2022 bis 31. März 2023 pro Unterkunft und Monat höchstens

  1. 1. bei Unterbringung einer Einzelperson 50 EUR
  2. 2. bei Unterbringung einer Familie (ab zwei Personen) gesamt100 EUR.

(3) Der Kostenersatz nach Abs. 1 Z 2 wird pro Person, die in einer organisierten Unterkunft untergebracht ist, gewährt. Er beträgt für den Zeitraum von 1. Oktober 2022 bis 31. März 2023 pro Person und Tag höchstens 2 EUR.

(4) Der Kostenersatz nach Abs. 1 Z 3 wird pro unbegleitetem minderjährigen Fremden, der in einer organisierten Unterkunft untergebracht ist, gewährt. Er beträgt für den Zeitraum von 1. Oktober 2022 bis 31. März 2023 pro Person und Tag höchstens 4 EUR.

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2023

Gesetzesnummer

20012207

Dokumentnummer

NOR40251747

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