Information über Auskunftspflichten
§ 9.
Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023
Gesetzesnummer
20012204
Dokumentnummer
NOR40251665
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