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§ 6 Agrarstrukturstatistik-Verordnung 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.3.2023

Auskunftspflicht

§ 6.

(1) Bei den Befragungen besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000.

(2) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen und juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit im eigenen Namen betreiben.

(3) Zur Auskunftserteilung in Form einer begründeten Leermeldung sind darüber hinaus jene natürlichen und juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften verpflichtet, die entweder einen Betrieb betreiben, auf den die Voraussetzungen gemäß § 2 nicht zutreffen, oder die den Betrieb aufgelassen haben.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023

Gesetzesnummer

20012204

Dokumentnummer

NOR40251662

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