Erhebungsart, Erhebungsmerkmale
§ 4.
(1) Zur Durchführung der Erhebung sind die Stammdaten der Statistischen Einheiten gemäßAnlage I Punkt 1. unternehmens- und personenbezogen in der Art der Vollerhebung aus dem Register der statistischen Einheiten der Bundesanstalt (§ 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000) heranzuziehen. Die Aktualisierung der Stammdaten im Register der Statistischen Einheiten der Bundesanstalt (§ 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000) erfolgt durch Befragung der Statistischen Einheiten.
(2) Unternehmens- und personenbezogen in der Art der Vollerhebung sind zu erheben:
- 1. die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 2.1., ausgenommen 2.1.4. und 2.1.5., und Punkt 2.2.4.1. sowie 2.3. durch Heranziehen von Daten aus dem Register der statistischen Einheiten der Bundesanstalt (§ 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000),
- 2. das Merkmal gemäß Anlage I Punkte 2.1.4. und 2.1.5. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft,
- 3. die Merkmale gemäß Anlage I Punkte 2.4., 2.5., 3.1. bis 3.9., 6., 8.1.3. (8.1.3.2. inkl. Angaben aus dem Mehrfachantrag-Flächen 2022) und 8.1.5. sowie die korrelierenden Anbauflächen des Jahres 2022 für die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 7.2. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria,
- 4. die Merkmale gemäß Anlage I Punkte 2.7.1., 5.4. und 5.5. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen,
- 5. die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 2.8. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria und der gemäß § 4 des EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetzes, BGBl. I Nr. 130/2015, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 257/2021 zugelassenen Kontrollstellen,
- 6. das Merkmal Christbaumkulturen gemäß Anlage I Punkt 3.7. und das Merkmal Fließende und stehende Gewässer (einschl. GLÖZ Teich/Tümpel) gemäß Anlage I Punkt 3.9 durch Heranziehen von Verwaltungsdaten des Bundesministeriums für Finanzen,
- 7. das Merkmal Wald gemäß Anlage I Punkt 3.9. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten des Bundesministeriums für Finanzen und der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen,
- 8. die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 4. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria und des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
- 9. die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 3.10. sowie die Merkmale gemäß Anlage II durch Befragung der statistischen Einheiten.
(3) Für statistische Einheiten gemäß § 2 Abs. 2, die über bis zu 10 Hektar Waldfläche verfügen, ist nur das Merkmal Wald gemäßAnlage I Punkt 3.9 zu erheben.
(4) Für statistische Einheiten gemäß § 2 Abs. 1 sowie gemäß § 2 Abs. 2, die über mehr als 10 Hektar Waldfläche verfügen, sind die übrigen Merkmale unternehmens- und personenbezogen in der Art der Stichprobenerhebung durch Befragung von 35 000 statistischen Einheiten gemäß § 5 zu erheben.
(5) Die Auswahl der Stichprobenbetriebe hat von der Bundesanstalt auf Grund einer geschichteten Zufallsstichprobe aus dem Register für statistische Einheiten der Bundesanstalt (§ 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000) zu erfolgen.
(6) Soweit im Einzelfall die Erhebung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 8 durch Beschaffung von Statistik- oder Verwaltungsdaten nicht möglich ist, hat die Erhebung durch Befragung der statistischen Einheiten zu erfolgen.
Schlagworte
Statistikdaen
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023
Gesetzesnummer
20012204
Dokumentnummer
NOR40251660
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