Mitwirkungspflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten
§ 10.
(1) Flächenmerkmale gemäß § 4 Abs. 2 Z 3, die im Rahmen des Mehrfachantrags erfasst werden, sind direkt in den elektronischen Fragebogen zu übertragen.
(2) Die Inhaber von Verwaltungsdaten haben gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 bis 8 auf Verlangen der Bundesanstalt die Daten innerhalb von vier Wochen der Bundesanstalt kostenlos auf elektronischem Wege zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023
Gesetzesnummer
20012204
Dokumentnummer
NOR40251666
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