vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 26 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Bosnien-Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1992

Überstellung

Artikel 26

Befindet sich die verurteilte Person im Urteilsstaat und soll sie zum Zweck der bereits bewilligten Vollstreckung der über sie verhängten Strafe oder angeordneten vorbeugenden Maßnahme in den Vollstreckungsstaat überstellt werden, so sind auf die Überstellung die Art. 28 bis 30 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Auslieferung *) sinngemäß anzuwenden.

_________________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 546/1983

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023

Gesetzesnummer

20012202

Dokumentnummer

NOR40251597

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)