Überstellung
Artikel 26
Befindet sich die verurteilte Person im Urteilsstaat und soll sie zum Zweck der bereits bewilligten Vollstreckung der über sie verhängten Strafe oder angeordneten vorbeugenden Maßnahme in den Vollstreckungsstaat überstellt werden, so sind auf die Überstellung die Art. 28 bis 30 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Auslieferung *) sinngemäß anzuwenden.
_________________
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 546/1983
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023
Gesetzesnummer
20012202
Dokumentnummer
NOR40251597
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
