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Artikel 2 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Bosnien-Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1992

Gerichtliche Entscheidungen, die einer Überwachung oder Vollstreckung unterliegen

Artikel 2

Die Überwachung oder die Vollstreckung erfolgt nur, wenn die der Entscheidung zugrundeliegende Handlung nach dem Recht beider Vertragsstaaten mit gerichtlicher Strafe bedroht ist.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023

Gesetzesnummer

20012202

Dokumentnummer

NOR40251573

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