Artikel 6.
(1) Die zur Ausstellung des in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Zeugnisses zuständige Behörde kann bei den Behörden des anderen vertragschließenden Staates Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers einholen.
(2) Das Gericht, das über den Antrag auf Bewilligung der in Artikel 4 bezeichneten Begünstigungen zu entscheiden hat, behält in den Grenzen seiner Amtsbefugnisse das Recht, die ihm vorgelegten Zeugnisse und Auskünfte einer Nachprüfung zu unterziehen.
Schlagworte
Einkommensverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023
Gesetzesnummer
20012191
Dokumentnummer
NOR40251401
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