Artikel 13.
In allen Fällen, in denen das Ersuchen nicht erledigt wird, ist das ersuchende Gericht hievon unverzüglich zu benachrichtigen, und zwar im Falle der Weiterleitung an ein anderes Gericht unter Bekanntgabe dieses Gerichtes, im Falle der Ablehnung unter Angabe des Grundes.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023
Gesetzesnummer
20012191
Dokumentnummer
NOR40251408
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