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§ 2 Technische Ausgestaltung eines öffentlichen Warnsystems

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.3.2023

Begriffsbestimmungen

§ 2.

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

  1. 1. „Mobilfunkbetreiber“ Anbieter von öffentlichen mobilen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten, welche ein eigenständiges Funknetz betreiben (physikalische Netzbetreiber), und auch mobile virtuelle Netzbetreiber (Mobile Virtual Network Operator – MVNO), welche die Netzinfrastruktur von anderen Netzbetreibern mitnutzen, nicht jedoch Anbieter, soweit diese reine Mobildatendienste ohne technische Möglichkeit zum unmittelbaren Empfang von textbasierten Nachrichten anbieten;
  2. 2. „Warnmeldungen“ öffentliche Warnungen in Form von textbasierten Nachrichten vor drohenden oder sich ausbreitenden größeren Notfällen und Katastrophen oder damit im Zusammenhang stehende Aufrufe, die im Auftrag der für die Auslösung der Warnung jeweils zuständigen Behörden zum Zweck der Aussendung über das öffentliche Warnsystem in einem bestimmten geografischen Gebiet ausgelöst werden;
  3. 3. „öffentliches Warnsystem“ alle technischen Vorrichtungen, mit denen eine Übermittlung von Warnmeldungen an Endgeräte von mobilen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten erfolgen kann;
  4. 4. „Cellbroadcast“ die Aussendung von textbasierten Nachrichten, die zum Empfang von allen erreichbaren Endgeräten von mobilen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten innerhalb eines geographisch durch die Funkreichweite einer Mobilfunkbasisstation begrenzten Gebietes bestimmt sind, gemäß ETSI TS 102 900 V1.3.1.;
  5. 5. „Behördennetz“ durch Bund und Länder zur Verfügung gestellte Kommunikationsnetze zur Übermittlung der Warnmeldungen.

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2023

Gesetzesnummer

20012189

Dokumentnummer

NOR40251364

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