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§ 19 HSchG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.2.2023

Statistische Erfassung von Hinweisen und Berichterstattung

§ 19.

(1) Externe Stellen gemäß § 15 Abs. 1 bis 3 haben eingegangene Hinweise in Form anonymisierter und aggregierter Daten statistisch nach den folgenden Indikatoren zu erfassen:

  1. 1. Zahl der eingegangenen Hinweise
  2. 2. Zahl der Untersuchungen und Gerichtsverfahren, die infolge dieser Hinweise auf Rechtsverletzungen eingeleitet wurden, sowie deren Ergebnisse, und
  3. 3. soweit jeweils verfügbar, geschätzter finanzieller Schaden durch die Rechtsverletzungen sowie im Anschluss an Untersuchungen, gerichtliche und verwaltungsbehördliche Verfahren, die zu den gemeldeten Rechtsverletzungen geführt wurden, vollstreckte Geldstrafen und finanzielle Leistungen.

(2) Die externen Stellen gemäß § 15 Abs. 1 bis 3 haben die Daten gemäß Abs. 1 jeweils für den Zeitraum eines Kalenderjahres in einer Jahresübersicht zusammenzuführen und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Inneres bis 31. März des Folgejahres zu übermitteln. Auf der Grundlage der übermittelten Jahresübersichten der externen Stellen gemäß § 15 Abs. 1 bis 3 erstellt die Bundesministerin oder der Bundesminister für Inneres eine jährliche Gesamtstatistik, in die auch die statistischen Daten zur Hinweisgebung aufzunehmen sind, die die Länder aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften übermitteln. Die jährliche Gesamtstatistik ist bis spätestens 31. Mai eines jeden Folgejahres der Europäischen Kommission zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

20012184

Dokumentnummer

NOR40251214

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