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§ 43 VbF 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2023

7. Abschnitt

Füllstellen Füllstellen – allgemeine Anforderungen

§ 43.

(1) Die Befüllung von fest verbundenen Tanks, Aufsetztanks oder Tankcontainern auf Kraftfahrzeugen darf nur über Füllstellen erfolgen. Die Befüllung direkt aus anderen Tankfahrzeugen ist innerhalb von Betriebsanlagen oder Arbeitsstätten nicht zulässig.

(2) In Bereichen, in denen eine Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten nicht zulässig ist, dürfen keine Füllstellen eingerichtet werden.

(3) Füllstellen müssen wie folgt ausgestattet und betrieben werden:

  1. 1. an Füllstellen müssen Einrichtungen vorhanden sein, durch die eine Überfüllung der mit der Füllstelle verbundenen Behälter verhindert wird;
  2. 2. vor der Befüllung muss der Flüssigkeitsstand im zu befüllenden Behälter ermittelt und die Menge festgelegt werden, die aufgenommen werden kann;
  3. 3. Füllstellen müssen während des Befüll- oder des Entleervorganges beaufsichtigt werden;
  4. 4. Füllstellen müssen gegen mechanische Einwirkungen von außen oder ein Anfahren der Füllstellen durch Fahrzeuge durch geeignete Maßnahmen, wie Anbringung eines Anfahrschutzes oder Errichtung von Abschrankungen, geschützt sein;
  5. 5. Füllstellen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1, 2 oder 3 in Gebäuden müssen in einem eigenen Brandabschnitt angeordnet sein; das ist nicht notwendig, wenn die Füllstelle Bestandteil einer verfahrenstechnischen Anlage ist und dies durch entsprechende brandschutztechnische Maßnahmen (zB durch Einrichtungen zur Brandfrüherkennung und ortsfeste Löscheinrichtungen) berücksichtigt ist.

(4) Füllanschlüsse an Füllstellen müssen folgenden Anforderungen entsprechen:

  1. 1. im Nahbereich der Füllanschlüsse müssen die erforderlichen Anschlüsse für eine Überfüllsicherung angeordnet sein;
  2. 2. auf die Funktionsweise der Überfüllsicherung muss deutlich sichtbar hingewiesen sein;
  3. 3. liegt ein Füllanschluss unter dem Niveau des höchstmöglichen Flüssigkeitsspiegels im angeschlossenen Behälter, so muss die angeschlossene Leitung mit einem Rückschlagventil ausgestattet sein.

Schlagworte

Befüllvorgang

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2023

Gesetzesnummer

20012177

Dokumentnummer

NOR40251140

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