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§ 38 VbF 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

Abgabeeinrichtungen – grundlegende Anforderungen

§ 38.

(1) Abgabeeinrichtungen dürfen, soweit § 39 Abs. 3 nicht anderes bestimmt, nur an gut durchlüfteten Orten im Freien aufgestellt werden.

(2) Der Wirkbereich um Abgabeeinrichtungen umfasst die betriebsmäßig vom Zapfschlauch vom Bodenniveau bis in mindestens 0,8 m Höhe horizontal bestrichene Distanz zuzüglich 1 m.

(3) Zwischen Abgabeeinrichtungen für Ottokraftstoffe und

  1. 1. Öffnungen von Gebäuden aus nicht brennbaren Baustoffen muss ein Abstand von mindestens 5 m,
  2. 2. Türöffnungen in Gebäuden gemäß Z 1, die der einzige Fluchtweg aus dem Gebäude sind, muss ein Abstand von mindestens 8 m,
  3. 3. Öffnungen zu tiefer gelegenen Bereichen, wie Räumen, Kellern, Gruben und Schächten, durch die Dampf-Luft-Gemische hindurchtreten können, muss ein Abstand von mindestens 8 m,
  4. 4. Gebäuden aus brennbaren Baustoffen muss ein Abstand von mindestens 8 m

(4) Stehen für die Einhaltung der Mindestabstände nach Abs. 3 keine ausreichend großen Flächen zur Verfügung, so hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen zuzulassen, dass die Abstände höchstens an zwei Seiten durch Wände ersetzt werden, wenn diese den gleichen Schutz bieten, wie er durch die Abstände nach Abs. 3 gegeben wäre.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

20012177

Dokumentnummer

NOR40262354

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