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§ 31 VbF 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2023

Unzulässige Lagerung

§ 31.

Brennbare Flüssigkeiten dürfen nicht gelagert werden

  1. 1. in Ein-, Aus- und Durchgängen, sowie in Ein-, Aus- und Durchfahrten,
  2. 2. in Gängen und Stiegenhäusern,
  3. 3. in Pufferräumen und Schleusen,
  4. 4. in Dachböden, Schächten, Kanälen und schlecht durchlüfteten beengten Bereichen,
  5. 5. in Schaufenstern und Schaukästen,
  6. 6. auf oder unter Stiegen, Rampen, Laufstegen, Podesten und Plattformen,
  7. 7. in Lüftungs- und Klimazentralen, elektrischen Betriebsräumen und Aufstellungsräumen für EDV-Großrechner, Brandmeldezentralen und ähnlichen Zwecken dienenden Räumen,
  8. 8. in Sanitätsräumen, Sanitärräumen, Abstellräumen, Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen sowie in Räumen, die Arbeitnehmern von Arbeitgebern für Wohnzwecke oder zum Zweck der Nächtigung zur Verfügung gestellt werden,
  9. 9. auf Fluchtwegen und in gesicherten Fluchtbereichen,
  10. 10. im Abstand von jeweils mindestens 2 m allseitig um Notausgänge, Notausstiege, Notstiegen und Notleitern, außer im Inneren von Lagerräumen.

Schlagworte

Eingang, Ausgang, Einfahrt, Ausfahrt, Lüftungszentrale, Aufenthaltsraum

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2023

Gesetzesnummer

20012177

Dokumentnummer

NOR40251128

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