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§ 26 VbF 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2023

Wiederkehrende Prüfungen

§ 26.

(1) Lagerbehälter zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten und die zugehörigen Anlagenteile (Rohrleitungen und Armaturen) müssen wiederkehrend wie folgt auf Dichtheit geprüft werden:

  1. 1. oberirdische Lagerbehälter durch eine äußere Besichtigung des vollen Lagerbehälters;
  2. 2. unterirdische und teilweise oberirdische Lagerbehälter durch eine Dichtheitsprüfung gemäß § 23 Z 3;
  3. 3. Rohrleitungen und Armaturen durch eine Dichtheitsprüfung mit dem 1,5-fachen höchsten Betriebsdruck, mindestens aber mit einem Prüfdruck von 2 bar;
  4. 4. überschaubar verlegte Rohrleitungen dürfen abweichend von Z 3 durch eine äußere Besichtigung geprüft werden; während der Besichtigung müssen diese Rohrleitungen dem höchstmöglichen Betriebsdruck ausgesetzt sein.

(2) Bei Behältern und zugehörigen Anlagenteilen (Rohrleitungen und Armaturen), die mit einem Leckanzeigesystem ausgestattet sind, ist abweichend von Abs. 1 nur eine wiederkehrende Prüfung des Leckanzeigesystems erforderlich.

(3) Folgende Einrichtungen müssen wiederkehrend auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden:

  1. 1. elektrische Anlagen und Betriebsmittel;
  2. 2. Erdungs- und Blitzschutzanlagen;
  3. 3. mechanische Lüftungsanlagen zur Vermeidung explosionsfähiger Atmosphären;
  4. 4. wesentliche Sicherheitseinrichtungen (zB Leckanzeigesystem, Überfüllsicherung, elektronische Inhaltsanzeige, Gaswarneinrichtung, die Schließeinrichtung von Sicherheitsschränken und die Funktionsfähigkeit eines Aktivkohlefilters bei Sicherheitsschränken).

Schlagworte

Erdungsanlage

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2023

Gesetzesnummer

20012177

Dokumentnummer

NOR40251123

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