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§ 15 VbF 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2023

Ausmaße explosionsgefährdeter Bereiche

§ 15.

Sofern und soweit im Explosionsschutzkonzept keine unter Bezugnahme auf die Umstände des Einzelfalles begründeten abweichenden Festlegungen getroffen werden, gelten für die explosionsgefährdeten Bereiche die in den §§ 16 bis 19 festgelegten Ausmaße.

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2023

Gesetzesnummer

20012177

Dokumentnummer

NOR40251113

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