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§ 14 VbF 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2023

3. Abschnitt

Explosionsgefährdete Bereiche Grundsätze – explosionsfähige Atmosphäre

§ 14.

(1) Als explosionsgefährdet gilt jener räumliche Bereich in und um Behälter, Rohrleitungen, Armaturen und sonstige Anlagenteile zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten, in dem bei bestimmungsgemäßem Betrieb das Auftreten einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre nicht ausgeschlossen werden kann.

(2) Bei brennbaren Flüssigkeiten ist das Auftreten gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Kriterien des § 3 Abs. 2 Z 1 oder Z 2 VEXAT vorliegen.

(3) Für die Einstufung explosionsgefährdeter Bereiche ist § 12 Abs. 1 Z 1 VEXAT mit der Maßgabe heranzuziehen, dass sich die Bereiche auf den bestimmungsgemäßen Betrieb beziehen.

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2023

Gesetzesnummer

20012177

Dokumentnummer

NOR40251112

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