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§ 2 Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Finanzen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.1.2023

Maßnahmen

Vorrangige Aufnahme gemäß § 11b B‑GlBG

Vorrangige Aufnahme gemäß § 11b B‑GlBG

§ 2.

Bei einer Unterrepräsentation von Frauen gemäß § 11b Abs. 1 Z 1 und Z 2 B‑GlBG sind Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, gemäß § 11b B‑GlBG vorrangig aufzunehmen. Der zum 31. Dezember 2021 gegebene Frauenanteil soll in Bereichen mit einem Frauenanteil von unter 50 v.H. nicht unterschritten werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2023

Gesetzesnummer

20012158

Dokumentnummer

NOR40250581

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