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§ 2 Beginn und Durchführung der automatisierten Datenübermittlung mit den Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammerorganisation gemäß § 19 des Berufsausbildungsgesetzes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.1.2023

Beginn der automatisierten Datenübermittlung

§ 2.

Die automatisierte Datenübermittlung ist ab 16.01.2023 aufzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2023

Gesetzesnummer

20012157

Dokumentnummer

NOR40250576

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