Beitragsschuldner und Entstehung des Beitragsanspruchs
§ 5.
(1) Als Beitragsschuldner kommen in Betracht:
- 1. im Inland ansässige Unternehmen, die im Inland Wirtschaftstätigkeiten im Sinne des Art. 2 Z 17 EUNotfallmaßnV im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich ausüben, sowie
- 2. in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Unternehmen, die Wirtschaftstätigkeiten im Sinne des Art. 2 Z 17 EUNotfallmaßnV im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich durch eine inländische Betriebsstätte ausüben.
(2) Beitragsschuldner sind jene Unternehmen, die im jeweiligen Erhebungszeitraum (§ 1 Abs. 3 Z 1) mindestens 75 % ihres Umsatzes aus den in Art. 2 Z 17 EU‑NotfallmaßnV genannten Wirtschaftstätigkeiten erzielen. Dabei bleiben Umsätze aus dem Tankstellengeschäft außer Betracht.
(3) Der Beitragsschuldner ist verpflichtet, Aufzeichnungen, aus denen sich die Anwendbarkeit des Abs. 2 ergibt, zu führen und diese 10 Jahre lang aufzubewahren.
(4) Die Entstehung des Beitragsanspruchs richtet sich betreffend die Vorauszahlung nach § 4 Abs. 2 lit. a Z 1 BAO, im Übrigen nach § 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO.
Schlagworte
Erdölbereich, Erdgasbereich, Kohlebereich
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2023
Gesetzesnummer
20012142
Dokumentnummer
NOR40250112
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