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§ 6 FNBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Aufsicht über die Fachstelle

§ 6.

(1) Die Fachstelle unterliegt bei der Besorgung ihrer Angelegenheiten der Aufsicht des Bundesministers/der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen, die Erfüllung der der Fachstelle obliegenden Aufgaben sowie ihrer Gebarung.

(2) Der/die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Fachstelle zu informieren. Die Fachstelle ist verpflichtet, dem Bundesminister/der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Auskünfte über alle Angelegenheiten der Fachstelle zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die von ihr oder ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihr oder ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.

(3) Der/die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Tätigkeit der Fachstelle im Hinblick auf die Erreichung der in § 1 genannten Ziele nach jeweils drei Jahren zu evaluieren; erstmals erfolgt die Evaluierung 2026. Der Bericht über die Evaluierung ist zu veröffentlichen.

(4) Der/die Leiter/in hat für die Fachstelle eine Geschäftsordnung zu erlassen. Die Geschäftsordnung hat insbesondere Bestimmungen über die organisatorische Gliederung der Fachstelle sowie nähere Regelungen für den Dienstbetrieb zu enthalten. Die Geschäftsordnung der Fachstelle bedarf der Zustimmung des/der Bundesministers/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.

(5) Die Fachstelle unterliegt der Kontrolle des Rechnungshofes.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2023

Gesetzesnummer

20012138

Dokumentnummer

NOR40249883

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