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§ 7 VEVO 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.1.2023

Tiere, die von der veterinärbehördlichen Kontrolle ausgenommen sind

§ 7.

(1) Von der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle gemäß § 5 sind ausgenommen:

  1. 1. alle Heimtiere gemäß Art. 48 der Verordnung (EU) 2017/625 und Art. 4 Z 11 der Verordnung (EU) 2016/429 , wenn die in den dazu erlassenen Rechtsakten festgelegten Bedingungen eingehalten werden;
  2. 2. Hunde, Katzen und Frettchen im privaten Reiseverkehr und Assistenzhunde gemäß § 39a Bundesbehindertengesetz, BGBl. I Nr. 283/1990 in der Fassung BGBl. I Nr. 155/2017 sowie Hunde im Rettungsdienst und im Katastropheneinsatz, Diensthunde des Bundesheeres, der Zollverwaltung, des Wachkörpers der Bundespolizei und der Justizwache, wenn sie die in Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 und in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 , ABl. Nr. L 178 vom 28.6.2013, S 109, festgelegten Bedingungen erfüllen;
  3. 3. Heimtiere in der Durchfuhr, wenn sie die für sie geltenden Einfuhrbestimmungen oder Durchfuhrbestimmungen erfüllen;
  4. 4. Heimtiere, die die Einfuhrbedingungen für Heimtiere nicht erfüllen, wenn sie das Bundesgebiet innerhalb von 12 Stunden über die Zollstelle, an der die Kontrolle stattfindet, wieder verlassen:
  5. 5. Heimvögel, wenn sie die Bedingungen gemäß Art. 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1933 , ABl. Nr. L 396 vom 14. Juli 2021, S 4, erfüllen.

(2) Der Transporteur von Heimtieren hat sich vor dem Transport zu vergewissern, dass die unionsrechtlichen Einfuhrbedingungen für Heimtiere eingehalten sind. Die Tierhalterin oder der Tierhalter und der Transportunternehmer haben alle anfallenden Kosten als Gesamtschuldner zu tragen.

(3) Die Kontrolle der im Abs. 1 genannten Tiere im Reiseverkehr hat durch die Zollbehörde zu erfolgen.

(4) Abweichend von Abs. 1 und 3 unterliegen Heimtiere und Heimvögel im Reiseverkehr der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit, sofern dies in einem Rechtsakt der Union ausdrücklich vorgesehen ist.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2022

Gesetzesnummer

20012126

Dokumentnummer

NOR40249361

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